Schweizerische Vereinigung der AOC und IGP

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage seit 1997

Das Parlament hat 1996 das Landwirtschaftsgesetz (LwG) den veränderten Anforderungen angepasst, die sich aus dem Übergang zu einer qualitätsorientierten, ökologischen und multifunktionalen Landwirtschaft ergaben. Mit Wirkung auf den 1. Juli 1997 wurde ein Artikel aufgenommen (Artikel 16 im LwG vom 29. April 1998: Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben), welcher den Bundesrat verpflichtet, ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu schaffen.

Schweizer Verordnung und gegenseitige Anerkennung der AOC und IGP zwischen der Schweiz und der EU

Auf Grundlage des Artikels im LwG wurde schliesslich die Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12) über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (AOC/IGP-Verordnung) erlassen. Die Verordnung legt die Art der einzutragenden Bezeichnungen, deren Schutz sowie das Vorgehen für die Eintragungen und die Anforderungen an die Kontrolle fest.

Die Schweizer Verordnung lehnt sich weitgehend an die Europäische Verordnung EWG 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ein erster Schritt zur gegenseitigen Anerkennung zwischen der EU und der Schweiz wurde mit den bilateralen Verträgen eingeleitet. Am 1. Dezember 2011 trat das gegenseitige Abkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft. Somit sind die schweizerischen AOC und IGP (mit Ausnahme der gebrannten Wasser, die einer anderen Gesetzgebung unterliegen und des Emmentalers AOC) in der EU geschützt. Im Gegenzug dazu sind AOC und IGP der EU auch in der Schweiz geschützt.
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Zuständigkeit des Bundesamts für Landwirtschaft

Das Bundesamt für Landwirtschaft ist dafür zuständig, die Gesuche zur Eintragung von AOC und IGP entgegen zu nehmen, über ihre Konformität mit den in der Verordnung enthaltenen Anforderungen zu befinden, das Register der eingetragenen Bezeichnungen zu führen und die Zertifizierungsstellen zu überwachen.

© 2012 Schweizerische Vereinigung der AOC - IGP

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Quick Links

Weitere Informationen

 AOC/IGP-Verordnung:
> Verordnung SR 910.12
> Artikel 17
> Richtlinien für die Verwendung des Art. 17

Landwirtschaftsgesetz (LwG):
> Gesetz
> Artikel 16
> Artikel 182

Bundesamt für Landwirtschaft:
> Website
> Register der AOC-IGP